SATZUNG

 

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen

 

Schützengesellschaft 1917 e. V. Aschaffenburg - Damm

 

Er hat seinen Sitz in Aschaffenburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aschaffenburg

 

eingetragen.

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§2 Zweck

 

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung, ebenso wiedie Erhaltung und Förderung der bayerischen Schützentradition.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen1 Durchführung von Wettkämpfen und durch Pflege des Brauchtums verwirklicht.

 

 

§ 3 Mittelverwendung

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur fürdie satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4 Gliederung

 

Für jede im Verein betriebene Sportart kann in Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbstständige Abteilung gegründet werden. Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird. Für die Abteilungsversammlung, die Wahlen und die Zusammen­setzung der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.

 

Die Mitglieder des Vereins bis 25 Jahre bilden die Schützenjugend; sie scheiden aus mit dem Ende des Kalenderjahres, in den sie ihr 25. Lebensjahr vollendet haben. Unberührt bleiben die Altersgrenzen für Beitragsfestsetzung und Sportbestimmungen.

 

Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Sie ist durch das Schützenmeisteramt zu bestätigen, wenn sie nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstößt.

 

Die Jugend führt und verwaltet sich selbst. Der Verein stellt ihr Mittel zur Verfügung, über die sie in Eigenständigkeit entscheidet. Der Vorstand ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Er kann Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen oder ihr widersprechen, beanstanden und zur erneuten Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet der Vorstand endgültig.

 

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen1 aber auch juristische Personen werden.

 

Jugendliche unter 16 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

nie Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds,durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

 

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

 

Eine Ausnahme bilden Mitglieder, die als Teilnehmer von Kursen und Lehrgängen, nur für einen begrenz­ten Zeitraum - längstens ein halbes Jahr - Mitglied des Vereins sind.

 

Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausgeschlos­sen werden, wenn es in grober weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.

 

Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu ver­sehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zumachen.

 

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mit­gliederversammlung zu, die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang das Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

 

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Neu aufgenommene Mitglieder über 18 Jahre haben zusätz­lich eine Aufnahmegebühr zu entrichten, Die Höhe des Jahresbeitrages, der Aufnahmegebühr und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

Gleichfalls kann die Mitgliederversammlung Arbeitsleistung durch die Mitglieder und deren Barabgel­tung beschließen.

 

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

 

 

§ 8 Organe des Vereins

 

Vereinsorgane sind

 

  • der erweiterte Vorstand (Schützenmeisteramt),

  • die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 9 erweiterter Vorstand (Schützenmeisteramt)

 

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Schützenmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln Vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist intern oder in der weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 1OOO,--DM verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstands einzuholen.

 

Der erweiterte Vorstand besteht aus

  • dem Vorstand

  • dem Kassier/erin

  • dem Schriftführer/in

  • dem Sportleiter/in

  • dem Jugendleiter/in und dem Jugendsprecher/in

  • dem amtierenden Schützenkönig/in, sowie aus

  • bis zu 8 Beisitzern.

 

§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie, nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie

  • Aufstellung der Tagesordnung,

  • Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge. Ausschlüsse von Mitgliedern

  • Benennung von Ausschüssen zur Bewältigung spezieller Aufgaben auf Dauer oder auf Zeit. ( z.B. Ehrungen, Jubiläen, Baumaßnahmen)

  • Beschließen von Richtlinien und Ordnungen ( z.B. Benutzungs- O., Ehrungs- O., Geschäfts- O., Finanz- O., Richtl. zur Reisekostenerstattung Richtl. für das Königsschießen ).

  • Buchführung, Erstellen des Jahresberichts.

 

 

§ 11 Wahl des erweiterten Vorstandes

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden, die natürliche Personen sind. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 5 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

 

Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand.

 

 

§ 12 Vorstandssitzungen

 

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Schützenmeister einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind, der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters, bei dessen Abwesenheit die des 2. Schützenmeisters.

 

 

§ 13 Mitgliederversammlung

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

 

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,

  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Vereinsauflösung,

  • Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,

  • weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben, und sie nicht vom Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind.

 

Mindesten einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.

 

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zumachen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies 1/3der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

 

Die Mitgliederversammlung ist Beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

 

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen. einer 3/4 Mehrheit, Maßgebend ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 

 

 

§ 14 Protokollierung

 

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

 

Über die Vorstandssitzungen sind ebenfalls Niederschriften anzufertigen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen, Kopien der Niederschriften sind den Vorstandsmitgliedern bis spätestens zwei Wochen nach Ende der jeweiligen Sitzungen zur Verfügung zu stellen.   

 

 

§ 15 Rechnungsprüfer

 

Die von der Mitgliederversammlung für fünf Jahre gewählten zwei Kassenprüfer haben vor der ordentlichen Mitgliederversammlung die Kassen des Vereins und die Buchführung zu prüfen. Der Mitgliederversammlung ist ein Bericht über die Prüfung vorzulegen.

 

 

§ 16 Auflösung des Vereins

 

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, sodass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über, vor der Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.  

 

Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen einer anderen gemeinnützigen Einrichtung zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Ist wegen Auflösung des Vereins, oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Schützenmeister die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

 

§ 17 besondere Amtszeit des Vorstandes

 

Um eine kontinuierliche Vereinsarbeit zu gewähr1eisten, wird für die erste Wahlperiode nach Inkrafttreten dieser Satzung folgendes Schema beschlossen:

  • Der 1. Schützenmeister wird nach 5 Jahren,

  • der 2.Schützenmeister nach 4 Jahren

  • der Kassier nach 3 Jahren,

  • und die Schriftführer und Sportleiter nach 2 Jahren neu gewählt.

     

     

Vorstehende Satzung wurde am 24. 4. 1993 in Aschaffenburg von der Mitgliederversammlung beschlossen.